Satzung

§1   Name und Sitz

 

       Der Verein führt den Namen Arbeitskreis Modelleisenbahn Dessau.

       Er hat seinen Sitz in Dessau und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

       Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Arbeitskreis Modelleisenbahn Dessau          

       e.V.".

       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  

§2   Zweck

 

       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  

      des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

       Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß von Modell- und Hobbyeisenbahnern  im        

       Vereinsgebiet.

       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Pflege    

       des modellbahnerischen Schaffens mit dem Ziel der Erstellung öffentlichkeitswirk-

       samer, am Vorbild orientierter, Modelleisenbahnanlagen.

       Zweck des Vereins ist darüber hinaus

       - zu einer sinnvollen und lehrsamen Freizeitgestaltung, insbesondere jugendlicher

         Mitglieder, beizutragen,

       - handwerkliches Können und Geschick zu vermitteln,      

       - die Mitglieder über Neuheiten auf dem Vorbild- und Modellbahnsektor, sowie über         

         neue, wirtschaftlichere Fertigungsmethoden zu unterrichten,

       - das Ausstellungswesen zu fördern,

       - Veranstaltungen und Ausstellungen zu beschicken und damit verbunden für mehr

         Interesse an der Eisenbahn im Allgemeinen und an der Modelleisenbahn im

         Besonderen zu werben.

 

§3    Mittelverwendung

 

       Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

       Zwecke.

       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

       durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4    Mitgliedschaft

 

        Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist,

        Ziele und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

        Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

        Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

        Die Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der/des 

        gesetzlichen Vertreter(s).

        Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

 

§5     Beendigung der Mitgliedschaft

 

        Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Kündigung, Tod, Auschluß, Erlöschen der

        Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereines.

        Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Sie ist nur zum Schluß eines

        Quartals unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zulässig.

        Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den

        Vorstand erfolgen.

        Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und

        außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen

        bei Verzug.

        Gegen die Ausschlußerklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag inner-

        halb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen

        werden.

        Soweit der Vereinsauschluß durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder bei

        der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluß über den

        Ausschluß endgültig.

 

§6     Mitgliedsbeiträge

 

         Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und

         Fälligkeit werden von der Mitgliederversamlung festgelegt.

         Dazu ist eine Beitragsordnung zu erlassen.

         Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§7      Organe des Vereins

 

          Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8       Vorstand

 

           Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden,  dem

           2. Vorsitzenden und dem Kassierer.

           Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

           Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

           Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche, volljährige Personen sein.

           Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechts-

           geschäften von mehr als 1000 DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten 

           Vorstandes einzuholen.

 

           Der erweiterte Vorstand besteht aus

           a)  dem Vorstand

           b)  dem Schriftführer, sowie

           c)  einem Beisitzer

 

§9       Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

          Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht

          einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

          Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

          - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der   

            Tagesordnung,

          - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

          - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahres-

            berichtes, Vorlage der Jahresplanung,

          - Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

          Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, zur Bewältigung interner organisatorischer

          Aufgaben, Ordnungen zu erlassen.

          Für Ordnungen, die Mitgliederrechte unmittelbar berühren ist die Zustimmung der Mit-

          glieder über die Hauptversammlung einzuholen. Soweit in der Ordnung nichts

          Separates vereinbart, gilt die einfache Mehrheit.

 

§10     Wahl des Vorstandes

 

          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder

          können nur Mitglieder des Vereins werden.

          Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt.

          Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

          Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  

§11     Vorstandssitzungen

 

          Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen

          wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

          Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend

          sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

          Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Ab-

          wesenheit die des 2. Vorsitzenden.

 

§12     Mitgliederversammlung

 

          In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch ein Ehrenmitglied,

          eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder

          ist nicht zulässig.

          Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

          1.  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

          2.  Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung,

          3.  Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

          4.  weitere Aufgaben, soweit dies aus Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

 

          Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

          Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tages-

          ordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als

          zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse

          gerichtet wurde.

          Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche

          vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Ver-

          sammlung bekanntzumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag

          der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich

          unter Angabe der Gründe verlangen.

          Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen

          wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein

          Drittel der Mitglieder anwesend, muß die Mitgliederversammlung erneut ordentlich

          einberufen werden.

          Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abge-

          gebenen gültigen Stimmen gefaßt, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

          Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der gültigen Stimmen.

          Für die Änderung des Vereinszweckes ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich.

 

§13     Protokollierung

 

          Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom

          Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§14     Kassenprüfer

 

           Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die

           Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung er-

           streckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

           Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in

           der Jahreshauptversammlung zu berichten.

           Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§15      Auflösung des Vereins

 

           Die Auflösung des Vereins ist durch die Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der

           stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

           Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegüstigter Zwecke fällt das

           Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks

           Verwendung für Errichtung, Betrieb und Austellung von Modellbahnanlagen.

 

           Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Ver-

           schmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittel-

           bare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen

           Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen

           Rechtsträger über. 

           Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation

           des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befind-

           lichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung

           beschließt auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung über die Ein-

           setzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmbe-

           rechtigten Mitglieder.

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 19.02.2000 in Dessau von der Mitgliederversammlung

beschlossen.